Sehr geehrte Damen und Herren,

bereits mit Verordnung vom 27. März 2020, BayMBl. 2020 Nr. 158, Az. 2126-1-4-G und 2126-1-5-G, nun erneut mit Verordnung vom 30. Oktober 2020, BayMBl. 2020 Nr. 616, Az. 2126-1-12-G, ordneten die Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie für Familien, Arbeit und Soziales, Betriebsschließungen im Rahmen eines sog. „Lockdowns“ bzw. nun „Lockdown-Lights“ an. Im März war offensichtlich überhaupt nicht an eine Entschädigung der betroffenen Unternehmer gedacht worden. Aber auch der „Lockdown-Light“ vom 30. Oktober 2020 wurde lediglich ankündigungshalber direkt mit Entschädigungsregelungen in Höhe von 70 % bis 75 % versehen. In der erlassenen Verordnung findet sich hiervon nichts mehr wieder.

Selbstverständlich können Unternehmern nicht zu Gunsten der Allgemeinheit pauschale Sonderopfer in Form von vollständigen Betriebsschließungen auferlegt werden, ohne dass hierfür eine Entschädigung geleistet wird. Das Gleiche gilt natürlich für die Veranstaltungs- und Messebranche, die keinerlei Arbeit ausführen konnte, weil Veranstaltungen und Messen vollständig untersagt wurden und sind. Oftmals sind weiterhin Löhne zu zahlen, sei es auch lediglich eine Aufstockung über den 60%- bzw. 66%-Betrag von Kurzarbeitergelt „auf Null“ hinaus, sowie sind auch Miet-, Pacht- und Lieferverträge zu bedienen. Darüber hinaus entgeht dem Unternehmer sein „Einkommen“, der Betriebsgewinn. Mannigfach stoßen Betriebe an Ihre Grenzen, Unternehmer müssen sie schließen, teils sogar Insolvenz anmelden.

Als große Regensburger Kanzlei mit unternehmensrechtlichem Schwerpunkt möchten wir die hiesigen Unternehmer, insbesondere auch Gastronomen, unterstützen. Wir haben daher ein umfassendes Konzept für ein außergerichtliches Aufforderungsverfahren zur Erlangung von Entschädigungen für erlittene Einbußen, möglichst unter Vermeidung des gerichtlichen Rechtsweges, ausgearbeitet. Die Entschädigung richtet sich insoweit einerseits auf Entschädigungsansprüche in analoger Anwendung der § 56 IfsG-Entschädigung, aber auch die allgemeinen Ansprüche aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff sowie Aufopferungsanspruch und Amtshaftung, sodass das ganze Feld der Entschädigungsansprüche aufgenommen ist. Zugleich werden alle denkbaren Einwände bereits im Aufforderungsschreiben abgewehrt.

Bei dem Entschädigungsanspruch handelt es sich mitnichten um einen bloßen Anspruch zur Kompensation negativer Vermögenseinbuße, sondern echten sog. „positiven“ Entschädigungsanspruch. Es ist die tatsächliche Substanzbeeinträchtigung an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen. Der Bundesgerichtshof legt hier als Maßstab weder handels- oder steuerrechtliche Bilanzwerte zu Grunde, noch eine Ertragswertberechnung. Im Sinne des Schadensersatzrechts nach §§ 249 ff. BGB erkennt er Naturalrestitution für Recht an. Das bedeutet: alle Schäden werden erstattet, seien es Mietausfallschäden, Lohnzahlungsschäden, aber auch der echte entgangene Gewinn i. S. d. § 252 BGB. Auch persönliche Schäden, etwa psychische Schäden in Form von Depressionen oder Grübelsucht aus Existenzangst, sind ersatzfähig. Abzuziehen sind von den Schadenspositionen freilich erhaltene Kompensationen, etwa aus Kurzarbeitergeld und erstattete Sozialversicherungsbeiträge, sowie ausgesetzte Dauerschuldverhältnisse.

Gerne bieten wir Ihnen daher an, die außergerichtliche Geltendmachung auf Grundlage der umfassend und ausführlich vorbereiteten Strategie zu einem lediglich aufwandsentschädigenden Pauschalhonorar in Höhe von EUR 500,00 und damit für Sie zu vorab vollständig transparenten und kalkulierbaren Kosten geltend zu machen. Wir müssen aber darauf hinweisen, dass keine Garantie für die tatsächliche Entschädigung gegeben werden kann, weil es insoweit der verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Erfahrungspraxis (noch) ermangelt. Ein Nichterfolg erscheint aber, nicht zuletzt auf der erdrückenden Rechtslage im Licht der gefestigten Rechtsprechung zu Staatshaftungsansprüchen, kaum vorstellbar.

Für Rückfragen bzw. die Aufnahme meiner Tätigkeit kommen Sie bitte jederzeit, gerne auch telefonisch, auf uns zurück, damit den regionalen Unternehmen und Unternehmen die notwendige Unterstützung in dieser schwierigen Corona-Phase zukommen und die hiesige Wirtschaft bestehen bleiben kann.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Kanzlei Dr. Groda & Kollegen – alles was Recht ist!

Standort

Im Zentrum Regensburgs mit hauseigener Tiefgarage